Mit dem Abgabenrechner können Unternehmer/innen ihre Zahlungsverpflichtungen für die Sozialversicherung und die Einkommensteuer schnell und unkompliziert ermitteln. Der Rechner richtet sich primär an Neugründer/innen, Einpersonenunternehmen und kleine Unternehmen.
Durch Eingabe von wenigen Basisdaten berechnet das Tool Prognosewerte für die anfallenden Sozialversicherungs- und Einkommensteuerzahlungen des laufenden Kalenderjahres und präsentiert die Ergebnisse in einer übersichtlichen Grafik.
Komplexe steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gesetze und Regeln werden bewusst in vereinfachter Form berücksichtigt. Das erleichtert die Eingabe und ermöglicht rasche Ergebnisse. Die Resultate geben Unternehmerinnen und Unternehmern eine gute Orientierung über die Höhe und den voraussichtlichen Zeitpunkt der anfallenden Beiträge.
Bitte beachten Sie:Dem Abgabenrechner liegen bestimmte Annahmen zu Grunde, die gängige Fallkonstellationen abbilden:
- Werden zusätzlich auch nichtselbstständige Einkünfte eingegeben, wird die Mehrfachversicherung berücksichtigt. Ausgewiesen wird jedoch nur die auf die unternehmerische Tätigkeit entfallende zusätzliche Sozialversicherung.
- Es wird unterstellt, dass bei Eingabe eines Gründungsjahres, das maximal 3 Jahre zurückliegt, Anspruch auf die sozialversicherungsrechtliche Jungunternehmerbegünstigung besteht; die Berechnung erfolgt daher unter Berücksichtigung der Jungunternehmerbegünstigung.
- Der Ermittlung der Einkommensteuer wird als Steuerbemessungsgrundlage der voraussichtliche Jahresgewinn abzüglich der gesamten jahresbezogenen GSVG-Beiträge und abzüglich des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG) zu Grunde gelegt.
- Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden keine individuellen Steuerabzugspositionen (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt.
- Werden nichtselbstständige Einkünfte eingegeben, werden sie für die Berechnung der Gesamt-Einkommensteuer berücksichtigt, indem sie zur betrieblichen Steuerbemessungsgrundlage hinzugezählt werden und die Einkommensteuer für die Gesamteinkünfte ermittelt wird. Von dem ermittelten Einkommensteuerbetrag wird die bereits einbehaltene Lohnsteuer abgezogen und der Restbetrag wird als Ergebnis unter „Einkommensteuer gesamt“ bzw. in den Einkommensteuer-Quartalbeträgen ausgewiesen.
- Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden bei Vorliegen von nichtselbstständigen Einkünften das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro in folgender Form berücksichtigt:
- Das Pendlerpauschale wird über die Auswahl der jeweiligen Kategorie als kleines oder großes Pendlerpauschale ermittelt. Das aliquotierte Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
- Für die Berücksichtigung des Pendlereuro muss die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kilometern (auf volle Kilometer gerundet) eingetragen werden.
- Für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann die Anzahl der relevanten Kinder eingegeben werden. Bei der Eingabe werden die relevanten Altersgrenzen – bis 17 Jahre und ab 18 Jahre – berücksichtigt. Eine Auswahl, ob der Familienbonus Plus alleine oder gemeinsam mit dem/der Partner/in geteilt wird, ist möglich. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dass die gewählte Option zur Aufteilung für alle eingegebenen Kinder gilt.
- Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus erfolgt unter der Annahme, dass sich alle eingegebenen Kinder im Inland befinden und einen ganzjährigen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
- Ergibt sich bei einem Steuerpflichtigen eine Einkommensteuer unter 700 Euro und erfolgt eine Eingabe bei der Anzahl der Kinder, wird automatisch der Kindermehrbetrag berücksichtigt.
- Eine Auswahl, ob der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt werden soll, ist möglich.
Erläuterungen zu den Eingaben und zur BerechnungAlle Eingaben sind ohne Kommastellen als ganze Zahlen zu erfassen.
Die Ermittlung der Sozialversicherungs-Beiträge (SV-Beiträge) erfolgt nach den Regelungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Es wird von einer Pflichtversicherung gemäß GSVG ausgegangen.
Die Berechnung der SV-Beiträge für das laufende Kalenderjahr erfolgt auf Basis der geschätzten Gewinneingabe (bzw. der geschätzten Eingaben zum Umsatz abzüglich der Ausgaben des jeweiligen Jahres).
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (SV) und der Einkommensteuer (ESt)Ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung werden die SV-Beiträge quartalmäßig von der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS) vorgeschrieben. Die SV-Beiträge setzen sich aus Beiträgen zur Pensionsversicherung (PV), Krankenversicherung (KV), Selbstständigenvorsorge (SeVo) und Unfallversicherung (UV) zusammen. Die Beiträge zur PV, KV und SeVo werden gemäß den gesetzlich festgelegten Prozentsätzen (GSVG) von der Beitragsgrundlage (= betriebliche Einkünfte) ermittelt. Der UV-Beitrag ist ein gesetzlich vorgeschriebener Fixbetrag. In den ersten 3 Jahren erfolgt die Ermittlung der variablen Beiträge (PV, KV, SeVo) von den Mindestbeitragsgrundlagen.
Für Jungunternehmer/innen („Neuzugänger“) gibt es eine Begünstigung bei der Berechnung der SV-Beiträge. Als „Neuzugänger“ im Sinne der Begünstigung gelten Personen, die erstmalig als Wirtschaftskammermitglieder in die Pflichtversicherung nach dem GSVG eintreten bzw. in den letzten 10 Jahren vor (erneutem) Eintritt in die GSVG-Pflichtversicherung nicht als Wirtschaftskammermitglied nach dem GSVG versichert waren. Die Jungunternehmerbegünstigung besteht darin, dass die Mindestbeitragsgrundlage für die Ermittlung der Krankenversicherung im Jahr des Beginns der Pflichtversicherung und im darauffolgenden Jahr fixiert wird. In der Krankenversicherung gilt die „fixierte“ Mindestbeitragsgrundlage in den ersten 2 Jahren als endgültige Beitragsgrundlage und wird somit nicht nachbemessen.
Die Pensionsversicherung und ab dem 3. Jahr auch die Krankenversicherung werden dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides (= endgültige Beitragsgrundlage) nachbemessen. Die endgültige Nachbemessung kann zu einer Nachforderung der Sozialversicherung und somit zu SV-Nachzahlungen in einem der Folgejahre führen.
Im Rechner werden die begünstigten Beiträge für Jungunternehmer/innen („Neuzugänger“) automatisch in Abhängigkeit von der Eingabe des Gründungsjahres berücksichtigt. Liegt das eingegebene Gründungsjahr nicht länger als 3 Jahre zurück, geht der Rechner automatisch von einem Jungunternehmer aus und ermittelt die SV-Beiträge entsprechend. Die SV-Nachzahlungen, die sich ggf. aufgrund der Jungunternehmerschaft ergeben, werden im Rechner ebenfalls automatisch ermittelt und ausgewiesen.
In Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens des Einkommensteuerbescheids erfolgt die Nachforderung der SV-Beiträge ab dem darauffolgenden Kalenderjahr (auf 4 Quartale aufgeteilt). Im Rechner wird angenommen, dass der Einkommensteuerbescheid im zweitfolgenden Jahr ergeht und somit die SV-Nachzahlungen im drittfolgenden Jahr vorgeschrieben werden. (z.B. SV-Nachzahlungen, die sich für das Kalenderjahr 2021 ergeben, werden als Nachforderung im Jahr 2024 im Rechner dargestellt.)
Eingaben zu freiwilligen Vorauszahlungen für die SV haben eine Auswirkung auf die Berechnung für die ersten 3 Jahre nach der Gründung. Ab dem 4. Jahr geht der Rechner von endgültigen SV-Jahresbeträgen aus. Entsprechend haben freiwillige Vorauszahlungen keine Auswirkung.
Basis für die Einkommensteuerermittlung ist der Gewinn abzüglich der ermittelten SV-Beiträge. Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG) wird berücksichtigt.
Die so ermittelten Abgaben-Jahresbeiträge für Sozialversicherung und Einkommensteuer werden als Gesamtbeträge in der Ergebnisgrafik dargestellt. Zusätzlich wird auch die quartalmäßige Aufteilung (Jahresbetrag dividiert durch 4) angezeigt. Dies ist nicht mit den quartalsweise zu entrichtenden Vorauszahlungen zu verwechseln.
Eingaben im Bereich der Voraus- und Nachzahlungen zur Sozialversicherung und Einkommensteuer werden in der Berechnung der jeweiligen Abgabenbereiche berücksichtigt. Die Differenz zwischen den ESt-Quartalsbeträgen und den ESt-Vorauszahlungen gibt einen Hinweis auf die zu erwartende Nachzahlung bzw. Steuergutschrift im Einkommensteuerbescheid im Folgejahr.
Unternehmer/innen, die zusätzlich auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen, können ihr monatliches Bruttogehalt im Rechner erfassen. In diesem Fall kann ggf auch ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt werden. Ausgehend vom eingegebenen Monats-Bruttogehalt werden die zu berücksichtigenden Jahreseinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (ohne Sonderzahlungen) ermittelt und für die Berechnung der Gesamteinkommensteuer (aufgrund betrieblicher und nichtselbstständiger Tätigkeit) automatisch berücksichtigt. Die Einkommensteuer für die unternehmerische Tätigkeit sowie die sich daraus ergebenden angepassten Quartals-Vorauszahlungen werden im Rechner übersichtlich angezeigt. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) und die Sozialversicherung, die auf die nichtselbständige Arbeit entfallen, werden nicht ausgewiesen. Die Einkommensteuer, die sich aus der Progression ergibt, wird für die unternehmerische Tätigkeit ausgewiesen.
Dieser Rechner wurde mit einem Höchstmaß an Sorgfalt erstellt und ausgiebigen Qualitätskontrollen unterzogen. Aufgrund der Komplexität interaktiver Medien lassen sich Fehler aber nur sehr schwer ausschließen. Es kann keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die auf die Anwendung des Rechners zurückgehen, übernommen werden.
Ihr Unternehmen
In diesem Bereich sind Gewinneingaben zu erfassen. Geben Sie Ihren geschätzten Jahresgewinn (ohne Abzug etwaiger Sozialversicherungsbeiträge) als Gesamtsumme ein. Alternativ können Sie auch auf das Plus-Icon klicken und Ihre geschätzten Jahresumsätze und Jahresausgaben einzeln erfassen. Die Gewinnsumme wird dann automatisch berechnet.
Geben Sie Ihren geschätzten Jahresumsatz (Betriebseinnahmen) ein.
Geben Sie die Summe Ihrer geschätzten betrieblichen Jahresausgaben ein. Betriebsausgaben sind beispielsweise Kosten für Wareneinsatz, Material und Fremdleistungen; Personalkosten; Kosten für Büroräumlichkeiten (Miete, Strom, etc.); Gründungskosten; Telefon- und Internetkosten; Büromaterialkosten; Ausgaben für Steuer- und Rechtsberatung; Kosten für betriebliche Versicherungen; Ausgaben für Marketing und Werbung; laufende KFZ-Ausgaben (bis zur Luxustangente); Ausgaben für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Abschreibungen (für Investitionen). Etwaige Sozialversicherungsbeiträge sind nicht als Ausgaben anzusetzen.
In diesem Bereich können Sie Eingaben zu ggf. getätigten Vorauszahlungen zur Sozialversicherung und Einkommensteuer erfassen. Ebenso können Sie Eingaben zu Nachzahlungen zur Sozialversicherung vornehmen.
Geben Sie Zahlungen, die Sie als Vorauszahlung für die Sozialversicherung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) geleistet haben, in diesem Feld ein.
Nachzahlungen zur Sozialversicherung, die sich aus Vorjahren ergeben haben und im laufenden Kalenderjahr bezahlt wurden, sind in diesem Feld zu erfassen.
Geben Sie Zahlungen, die Sie als Einkommensteuer-Vorauszahlung für das laufende Jahr an das Finanzamt geleistet haben, in diesem Feld ein. Das Finanzamt schreibt die Vorauszahlungen grundsätzlich auf Basis der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr, erhöht um 4 %, vor.
Wenn Sie neben Ihren selbstständigen Einkünften (= Einkünfte aus Ihrem Unternehmen) auch Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit (z.B. Büroangestellter, etc.) erhalten, geben Sie Ihr monatliches Bruttogehalt ein.
In diesem Bereich können Sie Eingaben zum Pendlerpauschale vornehmen, wenn dieses berücksichtigt werden soll. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu. Für die tatsächliche Steuerberechnung sind die Ergebnisse des BMF-Pendlerrechners rechtsverbindlich. Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen nur bei Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu.
Wählen Sie hier die Kategorie für das Pendlerpauschale aus. Das kleine Pendlerpauschale steht Ihnen zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale steht Ihnen zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für die Berücksichtigung des Pendlereuro tragen Sie hier bitte die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kilometern (gerundet auf volle Kilometer) ein.
In diesem Bereich können Sie Eingaben zu Kindern vornehmen, bei denen der Familienbonus Plus sowie der AVAB oder AEAB berücksichtigt werden soll. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe. Unterstellt wird ein Aufenthalt der Kinder im Inland.
Geben Sie die Anzahl der Kinder an, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die der Absetzbetrag „Familienbonus Plus“ berücksichtigt werden soll. Der Absetzbetrag steht pro Kind bis maximal 2.000 € bis zum Ablauf des Monats zu, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Wenn der Familienbonus mit der Partnerin / dem Partner geteilt wird, dann steht jedem Partner nur maximal die Hälfte pro Kind zu.
Geben Sie die Anzahl der Kinder an, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die der Absetzbetrag „Familienbonus Plus“ berücksichtigt werden soll. Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht der Absetzbetrag pro Kind bis maximal 700 € zu, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Wenn der Familienbonus mit der Partnerin / dem Partner geteilt wird, dann steht jedem Partner nur maximal die Hälfte pro Kind zu.
Wenn Sie den Familienbonus mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner teilen, dann wählen Sie diese Checkbox aus. Der geteilte Familienbonus wird bei allen angegebenen Kindern berücksichtigt. Wenn der Familienbonus mit der Partnerin / dem Partner geteilt wird, dann steht jedem Partner nur maximal die Hälfte des Absetzbetrages pro Kind zu.
Wenn Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, dann wählen Sie diese Checkbox aus. Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wird bei allen angegebenen Kindern berücksichtigt.
Gründungsjahr: 2015 | |
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Gewinn 2024 | 0 |
Voraus- und Nachzahlungen (optionale Eingabe) | |
Freiwillige Vorauszahlungen für SV (jährlich) | 0 |
SV-Nachzahlungen Vorjahr | |
ESt-Vorauszahlungen (jährlich) | |
Monatliche Brutto-Einkünfte aus nichtselbstständiger | |
Tätigkeit | |
Anzahl Kinder bis 17 Jahre | |
Anzahl Kinder bis 18 Jahre | |
Geteilter Kinder |
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AVAB/AEAB |
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Ihre Beiträge
Um Ihre kommenden Abgaben
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Februar | Mai | August | November |
Folgejahre
Auf Basis eines jährlichen Wachstums von 5%
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Februar | Mai | August | November |
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Februar | Mai | August | November |
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Februar | Mai | August | November |