Familienbezogene Leistungen des Bundes im Überblick

Bundesministerium für Finanzen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bietet folgende Leistungen an:

Informationen zu allen Leistungen: www.bmf.gv.at

Kinderabsetzbetrag

Jeder Steuerpflichtige, der Familienbeihilfe bezieht, hat auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt durch das Finanzamt.

Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt pro Jahr (mit einem Kind) EUR 494,–, mit zwei Kindern EUR 669,–, mit drei Kindern EUR 889,– und für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 220,–. Dieser kann nach Ablauf eines Kalenderjahrs im Zuge der Arbeitnehmer/innenveranlagung bzw. einer Einkom- mensteuererklärung geltend gemacht oder bereits während des Jahres bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wird für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag.

Unterhaltsabsetzbetrag

Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag haben alle, die für ein Kind, das nicht im selben Haushalt wohnt, Unterhalt zahlen. Für das erste Kind EUR 29,20, für das zweite EUR 43,80 und für das dritte und jedes weitere Kind EUR 58,40. Für dieses Kind/diese Kinder darf vom Steuerpflichtigen keine Familienbeihilfe bezogen werden.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Bei außergewöhnlichen Belastungen wie auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Behinderungen ab 25 %, Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder im Ausland und Kinderbetreuungskosten wird KEIN Selbstbehalt gerechnet.

Sonderausgabenerhöhungsbetrag

Familien mit mindestens drei Kindern können den Sonderausgabenerhöhungsbetrag in Anspruch nehmen. Für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher wird der Betrag nochmals erhöht.

Kinderfreibetrag

Wird für ein Kind gewährt, das sich ständig im Inland, in einem EU- oder EWR- Mitgliedsland oder der Schweiz aufhält. Der Kinderfreibetrag beträgt EUR 220,– und kann von jener Person im Rahmen der Arbeitnehmer/innenveranlagung beantragt werden, die auch die Familienbeihilfe bezieht. Beantragen beide Elternteile den Kinderfreibetrag, beträgt dieser pro Person EUR 132,–.

Absetzbarkeit Kinderbetreuung

Kosten für die Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können von steuerpflichtigen Eltern in der Höhe von maximal EUR 2.300,– pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden.

Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten

Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zahlt, so ist dieser Zuschuss bis zu einer Höhe von EUR 1.000,– pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung (Formular L 35).

Kosten für auswärtige Berufsausbildung

Die Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kinds können bei der Arbeitnehmer/innenveranlagung als außergewöhnliche Belastung mit einem Pauschalbetrag von EUR 110,– monatlich berücksichtigt werden.

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Ausbau Kinderbetreuungsangebot und frühe sprachliche Förderung.


Auf www.finanzonline.at finden Sie weitere notwendige Informationen und auch die FinanzOnline-Hotline hilft Ihnen unter 0810 221100 von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr österreichweit zum Ortstarif gerne weiter.
Weitere Informationen finden Sie im Steuerbuch. Dieses erhalten Sie bei jedem Finanzamt bzw. als Gratisbestellung auf www.bmf.gv.at unter „Publikationen“.

Bundesministerium für Familien und Jugend

Das Bundesministerium für Familien und Jugend (BMFJ) bietet folgende Leistungen an:

Informationen zu allen Leistungen: www.bmfj.gv.at

Familienbeihilfe

Unabhängig von Einkommen oder Beschäftigung haben Eltern mind. bis zur Volljährigkeit eines Kindes Anspruch auf Familienbeihilfe, in bestimmten Fällen (z.B. Kinder in Berufsausbildung) max. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Die Beihilfe ist nach Alter gestaffelt, Auszahlung erfolgt pro Kind durch das Finanzamt.

Mehrkindzuschlag zur Familienbeihilfe

Können Eltern mit drei oder mehr Kindern beantragen. Monatlich EUR 20,– für das dritte und jedes weitere Kind. Der Antrag wird an das Wohnsitzfinanzamt gestellt.

Kinderbetreuungsgeld

Aus fünf Varianten können Eltern in Österreich seit 1. Jänner 2010 wählen. Der Bezug des Kinderbetreuungsgelds ist unabhängig von einer vor der Geburt ausgeübten Tätigkeit. Die Finanzierung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Auszahlung über den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

(früher: Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld)

Einkommensschwache Familien können zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe beantragen (EUR 6,06 pro Tag, ca. EUR 180,– pro Monat). Wird beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt.

Schulbücher

Die Finanzierung der kostenlosen Schulbuchaktion (ohne Selbstbehalt) für alle Schüler/innen in Österreich erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend.

Schülerfreifahrten

Schüler/innen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, können eine Schülerfreifahrt beantragen. Eigenanteil EUR 19,60 pro Schuljahr. Anträge gibt es in den Schulen (Bestätigung). Vorlage beim zuständigen Verkehrsbetrieb. Für einen Aufpreis von EUR 60,– pro Jahr kann das TOP Jugendticket für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland beantragt werden. Finanzierung durch das BMFJ.

Lehrlingsfreifahrten

Lehrlinge, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, können eine Lehrlingsfreifahrt beantragen. Eigenanteil EUR 19,60 pro Lehrjahr. Für einen Aufpreis von EUR 60,– pro Jahr kann das TOP Jugendticket für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland beantragt werden. Finanzierung durch das BMFJ.

Schulfahrt- und Lehrlingsfahrtbeihilfen

Kann beantragt werden, wenn mindestens 2 km des Schulwegs nicht im Rahmen einer Schüler/innen- oder Lehrlingsfreifahrt zurückgelegt werden können. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Auszahlung gemeinsam mit der Familienbeihilfe möglich.

Förderung Familienberatungsstellen

Es gibt über 400 Familienberatungsstellen von diversen Trägerorganisationen in Österreich. Sie alle werden aus dem Budget des BMFJ gefördert. Informationen finden Sie auch unter www.familienberatung.gv.at.

Elternbildung

Eine Initiative des BMFJ zur Information und Unterstützung von Eltern in Österreich. Angebot an Seminaren, Vorträgen und Informationstagen, die vom BMFJ finanziell gestützt werden.

Eltern- und Kindbegleitung

Das BMFJ fördert Vereine, die bei einer Scheidung oder Trennung therapeutische und pädagogische Kindergruppen bzw. Einzelarbeit und Paarbegleitung etc. anbieten.

Mediation

Wenn mit dem/der Partner/in bei Scheidung/Trennung keine Einigung erzielt wird, kann eine vom BMFJ unterstützte Familienmediation in Anspruch genommen werden.
Infos: Ilse Graf, ilse.graf@bmfj.gv.at

Familienhospizkarenz Härteausgleich

Bei Begleitung schwer erkrankter Kinder (Familienhospizkarenz) wird zur Vermeidung besonderer Härtefälle auf Antrag ein Zuschuss gewährt.

Familien Härteausgleich

Um in Notsituationen zu helfen (unverschuldete finanzielle Notsituation durch Krankheit, Behinderung, Todesfall etc.) wird vom BMFJ eine finanzielle Überbrückungshilfe geleistet. Voraussetzung: Bezug von Familienbeihilfe und die österreichische bzw. EU-Staatsbürgerschaft.
Telefon: 01 71100 oder 0800 240262 (gebührenfrei)

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

(halbtägige kostenlose und verpflichtende frühe Förderung)

Bundesministerium für Gesundheit

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bietet folgende Leistungen an:

Informationen zu allen Leistungen: www.bmg.gv.at

Wochengeld

Für alle unselbstständig erwerbstätigen Frauen in Österreich wird acht Wochen vor und nach der Geburt das Wochengeld ausbezahlt. Die Höhe entspricht dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Zuständiges Ministerium ist das Bundesministerium für Gesundheit. Ausgezahlt wird das Wochengeld vom Krankenversicherungsträger.

Mutter-Kind-Pass

Zur gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere, Babys und Kleinkinder beinhaltet das Mutter-Kind-Pass-Programm alle vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten sind diese Untersuchungen kostenlos.

Kosten Betriebshilfe/Wochengeld Selbstständige

Selbstständig erwerbstätige Frauen haben bei Schwangerschaft/Geburt Anspruch auf eine Betriebshilfe. Die Kosten dafür übernimmt der Krankenversicherungsträger aus dem Budget das BMG. Wird keine Betriebshilfe gewährt, kann ein Wochengeld in Höhe von EUR 51,20 pro Tag beantragt werden.

Krankenversicherungsbeitrag KBG

Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert. Kein gesonderter Antrag notwendig.

Beiträge zur Schülerunfallversicherung

Die Versicherung umfasst alle Unfälle, die sich im Zusammenhang der Schulausbildung ereignen.

Beitrag zur Invitro-Fertilisation

Der IVF-Fonds bietet Paaren eine finanzielle Unterstützung bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung. Eine Initiative des BMG.

Bundesministerium für Bildung und Frauen

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) bietet folgende Leistungen an:

Informationen zu allen Leistungen: www.bmbf.gv.at

Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Sozial benachteiligte Familien können eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme ihres Kindes an mehrtägigen Schulveranstaltungen beantragen.

Schülerbeihilfe

Darunter versteht man Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe sowie besondere Schulbeihilfe. Für sozial bedürftige Familien bzw. auf Sonderantrag für Studierende. Auszahlende Stelle ist das Bundesministerium für Bildung und Frauen.

Außerordentliche Unterstützung

Es werden auch weitere außerordentliche Leistungen angeboten.

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) bietet folgende Leistungen an:

Informationen zu allen Leistungen: www.bmwfw.gv.at

Studienbeihilfe

Für sozial bedürftige StudentInnen, die noch kein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, einen günstigen Studienerfolg nachweisen können und ihr Studium vor dem 30. Lebensjahr begonnen haben. Die Höhe der Beihilfe ist einkommensabhängig. Die zuständige Stelle ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Studienabschlussstipendium

Studierende, die während des Studiums berufstätig waren oder ihre Kinder betreuten und ihr Studienziel fast erreicht haben, können für die Abschlussphase ein vom Europäischen Sozialfonds mitfinanziertes Studienabschlussstipendium erhalten.

Studienunterstützungen

Sozial bedürftige Studenten mit günstigem Studienerfolg können eine Studienbeihilfe beantragen. Bis zu EUR 8.148,– pro Jahr werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Infos unter www.stipendium.at

Fahrtkosten (bei Studienbeihilfe)

Wer Studienbeihilfe bezieht, kann zusätzlich auch eine Unterstützung bei den Fahrtkosten beantragen. Infos auch unter www.stipendium.at

Europäischer Sozialfonds (ESF) – Kinderbetreuungskosten-Zuschuss

Studierende in der Studienabschlussphase, die sozial förderungswürdig sind und Kinder zu betreuen haben, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung beantragen. Diese Förderung wird vom Europäischen Sozialfonds mitfinanziert. Infos auch unter www.bmbf.gv.at

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) bietet folgende Leistungen an:

Informationen zu allen Leistungen: www.bmask.gv.at

Pensionsbeiträge aufgrund eines Wahl- oder Pflegekinds (FLAF-Anteil)

Werden vom BMASK finanziert.

Pensionsbeiträge für Kindererziehungszeiten (FLAF-Anteil)

Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Pensionsbeiträge werden vom BMASK finanziert.

Pensionsbeiträge für Pflegepersonen von behinderten Kindern gem. § 18a ASVG

Informationen zu Pensionsbeiträgen für Pflegepersonen finden Sie auch auf der Website des BMF.

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Die Pensionsvorsorge in Österreich beruht auf dem 3-Säulen-Modell. Neben der staatlichen Pensionsvorsorge gibt es noch die betriebliche und die private Altersvorsorge. Das BMASK unterstützt die betriebliche Mitarbeitervorsorge.

Familienzuschläge zu personenbezogenen Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Wer Arbeitslosengeld bezieht und für Kinder Unterhalt zahlt, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, bekommt den Familienzuschlag. Auch mit volljährigen Kindern, die Familienbeihilfe wegen einer Ausbildung oder Behinderung beziehen, hat man Anspruch auf den Familienzuschlag.

Bundesministerium für Justiz

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) bietet folgende Leistungen:

Informationen zu allen Leistungen: www.justiz.gv.at

Unterhaltsvorschüsse

Kommt ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nach, dient der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kinds befugt ist, im Namen des Kinds einzubringen.

Prozessbegleitung

Falls Sie oder Ihr Kind durch eine Straftat verletzt worden sind, bietet das BMJ eine juristische Prozessbegleitung an.






Die Auflistung wurde teils redaktionell selektiert. Grundlage stellen Auskünfte der jeweiligen Ministerien dar. Redaktionsschluss: Juli 2014